Der Betreiber einer Werbeagentur gehört laut Einstufung der Künstlersozialkasse zu den "Künstlern/kreativen Berufen“. Beauftragen Sie einen solchen, müssen Sie für diese Leistung Abgabe (2019 -> 4,2 %) an die Künstlersozialkasse zahlen. Auch für mich, obwohl ich selbst nicht in der Künstlersozialkasse versichert bin und keinerlei Vorteile davon habe!
Diese Abgaben lassen sich leider nicht umgehen - sobald Sie ein Einzelunternehmen, eine GbR, eine OHG oder eine KG mit Werbung beauftragen, müssen Sie in jedem Fall zahlen.
Ist der Rechnungssteller hingegen eine GmbH, eine AG, eine GmbH & Co.KG, ein eingetragener Verein, eine Ltd., eine Inc. etc ist die Leistung vermeintlich oberflächlich beitragsfrei! Die Beträge müssen dann nicht von Ihnen bezahlt werden, sondern von den Unternehmen selber. Was dazu führt, dass die Abgaben für die Künstlersozialkasse einfach über höhere Stundenlöhne verrechnet werden - im Endeffekt zahlen also auch wieder Sie. Ein Wechsel zu einer Werbeagentur solcher Firmierung bringt Ihnen also keinerlei Vorteile.

Ausnahmen gibt es leider nur wenige. Nur bei gelegentlicher/nicht regelmässiger Beauftragung entfällt die Abgabe. Aber diese Definition ist von der Künstlersozialkasse nicht genau festgelegt.

Damit Sie als mein Kunde so wenig Abgaben wie möglich zahlen müssen, splitte ich meine Rechnungen ganz deutlich in Gestaltung (Logoerstellung, Gestaltung, Entwürfe, usw) und Nicht-Gestaltung (Druck, Montage, Hosting, Aktualisierung, Druckvorlagenherstellung nach genauer Kundenvorlage, usw).



Genaueres zu dem Thema finden Sie auf der Homepage der Künstlersozialkasse.

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